Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Website-Betreiber: 

SSH-Sandstrahl-Service-Herweg

Adresse: Am Sportplatz 16
77743 Neuried/Schutterzell

USt.ID DE263584884

Steuer-Nr.: 08191/26005

Fax: +49 3212 5966377 

E-Mail: info@ssh-mobil.de   
Verantwortlich:
Thomas Herweg    

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AGBs

 

der Firma SSH - Sandstrahl - Service, 77743 Neuried

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines anderen Vertragspartners erkennen wir nicht an, da SSH - Sandstrahl - Service eine auf den individuellen Einzelfall abgestimmte Leistung erbringt. Ausgenommen davon sind Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners deren Geltung wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.

 

Spätestens mit der Entgegennahme bzw. Abnahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Bestellers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und berechnet worden sind.

 

Veränderungen , Ergänzungen einer getroffenen Vereinbarung oder mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

Die Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir unser Eigentum und unser Urheberrecht. Sie dürfen anderen nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden.

 

 

§ 3 Besonderheiten der Strahlarbeiten

 

 

Strahlen ist grundsätzlich ein material-abtragendes Verfahren zur Oberflächenbearbeitung, zum Beispiel Rostentfernung oder Oberflächenverdichtung.

 

Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und Zerstörungen entstehen. Dies ist insbesondere bei dünnen Materialien wie zum Beispiel Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. zu beachten. Für vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes, insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen, Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden Gegenstandes hinzuweisen.

 

Der Kunde hat Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze, fachgerecht zu verschließen. Der Kunde hat bei Auftragserteilung darauf hin zu weisen, welche Stellen vor der Bearbeitung durch uns verschlossen werden müssen. Diese werden dann von uns gegen Aufpreis verschlossen.

 

Werden uns Gegenstände (z. B. Geräte, Maschinen, Kraftfahrzeuge etc.) zum Strahlen übergeben, so können auch bei sorgfältigster Ausführung unserer Strahlarbeiten Defekte an Leitungen und Schläuchen entstehen, wenn diese nicht durch den Kunden vor Beginn der Strahlarbeiten abgebaut sind. Für Schäden und Folgeschäden an solchen nicht abgebauten Teilen kann daher keine Haftung übernommen werden.

 

Die zu strahlenden Teile sind frei von Ölen, Fetten, Kleber oder Resten von Klebebändern zu übergeben. Gegebenenfalls mit einer Vorreinigung verbundene Kosten sind vom Kunden gesondert zu tragen.

 

Nach den Strahlarbeiten reinigen wir den Gegenstand nur oberflächlich. Es verbleiben deshalb oftmals Reste von Strahlgut in Winkeln, Nischen und Holräumen des bearbeiteten Gegenstandes. Der Kunde hat deshalb vor der Weiterverarbeitung durch Oberflächenbeschichtung, Lackierung oder weiteren Verwendung den bearbeiteten Gegenstand entsprechend zu prüfen und verwendungsgerecht zu reinigen.

 

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass nach dem Strahlen die Oberfläche des bearbeiteten Gegenstandes ungeschützt ist. Innerhalb kürzester Zeit kann ein gestrahlter Gegenstand bereits durch die Luftfeuchtigkeit rosten. Auch hierfür können wir keine Haftung übernehmen. Der gestrahlte Gegenstand ist deshalb so schnell wie möglich abzuholen. Falls gewünscht, teilen wir die Fertigstellung des Gegenstandes gerne telefonisch mit.

 

 

§ 4 Lieferfrist, Gefahrübergang

 

 

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht deshalb auf den Besteller über, sobald die Sendung oder auch Teilsendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tage der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über. Die vorstehenden Regeln zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn die Auslieferung durch uns selbst vorgenommen wird.

 

Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen oder wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Antritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereichs liegen, insbesondere höherer Gewalt, sowie solcher Hindernisse, welche nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten, soweit ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zumutbar ist.

 

Wird unsere Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dieses nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen unsererseits.

 

Die gleichen Rücktrittsrechte stehen dem Besteller in dem Fall zu, dass wir mit unserer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug geraten sind und innerhalb einer vom Besteller schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist ihm die Leistungsbereitschaft nicht gemeldet haben.

 

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese werden bei Auslieferung getrennt berechnet.

 

Die Lieferfrist beginnt erst, sobald uns die vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen vollständig vorliegen sowie bei Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist durch uns.

 

 

§ 5 Mängelhaftung

 

 

Mängelrügen, auch betreffend Fehlteile, müssen uns gegenüber unverzüglich schriftlich und sofort nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Voraussetzung für Mängelansprüche des Kunden ist, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Darüber hinaus verjähren Mängelansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung. Der fristgemäße Zugang von Mängelrügen muss nachgewiesen werden. Bei verdeckten Mängel sind diese unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

Wir können keine Gewährleistung übernehmen für Form und Materialveränderungen und Materialzerstörungen, die prinzipbedingte durch Sandstrahlarbeiten hervorgerufen werden können. Auf unsachgemäße Arbeit zurückzuführende Mängel werden von uns behoben. Dabei haben wir die Wahl, nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Durchführung aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die Dauer entstehenden Folgen befreit.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. In Fällen eines unerheblichen Mangels steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Darüber hinaus bleibt das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.

 

Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Maximal wird der Schaden durch die Kosten des gestrahlten Gegenstandes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 6 Zahlung

 

 

Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig sofort nach Zugang ohne Abzug rein netto; ab Fälligkeit zuzüglich Zinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem Basiszinssatz. Es gilt § 288 BGB. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden. Bei einem Auftragswert bis 1000,00 € sowie bei Erstaufträgen sind wir berechtigt, Barzahlung bei Abholung der Ware oder Vorkasse zu verlangen.

 

Die Preise gelten ab unserem Werk ohne Verpackung. Die Kosten für Transport, Verpackung oder Stellen von Monteuren werden gesondert berechnet und zwar auch dann, wenn im Angebot hierüber nichts enthalten ist.

 

Wird die Ware nach Fertigstellung der Strahlarbeiten und entsprechender telefonischer oder schriftlicher Benachrichtigung der Ware nicht fristgerecht vom Kunden abgeholt, sind wir berechtigt, Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

 

Im Falle des Zahlungsverzugs, auch nur mit einer Teilzahlung, wird die gesamte Forderung einschließlich Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferung bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurück zu halten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Kunden begründet bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung oder mit angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen für erbrachte Leistungen aus irgendeinem Grund zurückzuhalten oder aufzurechnen. Aufrechnungsrechte stehen ihm nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

 

Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware, wozu auch Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen gehören, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch bei etwaigen Kontokorrentsalden.

 

Wird die Ware auf Seiten des Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Kunden, tritt dieser bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 8 Unmöglichkeit

 

 

Werden die von uns geschuldeten Leistungen aufgrund von Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, staatlichen Beschränkungen, Häusliche Quarantäne (vom Gesundheitsamt angeordnet)

Unfällen, Streiks, unverschuldete Betriebsstörungen und Maschinendefekten etc. ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder verzögert, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall sind wir berechtigt, ganz oder teilweise und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

 

Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen.

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort an unserem Geschäftssitz.

 

 

§ 10 Salvatorische Klausel

 

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

 

 

 

 

 

 

AGBs

 

der Firma HERME-TRANS, 77743 Neuried

 

 

 

1. Allgemeines                     

 

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Gütertransport durch HERME-TRANS. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen HERME-TRANS verjähren in sechs Monaten nach Ablieferung des Transportgutes.

  2. Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im HGB, soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei der internationalen Güterbeförderung gelten die Bestimmungen der CMR.

  3. Zur Durchführung des Transportauftrages gelten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Absenders oder Empfängers nur, wenn sie schriftlich von HERME-TRANS bestätigt werden.

 

                                          2. Leistungen / Entgelte

 

                    

 

  1. Befördert werden alle Güter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 12to zulässigem Gesamtgewicht - mit Anhänger darüber - eignen. Die Beförderung von Gütern mit besonderem Wert, wie z.B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände usw. müssen gegen gesonderte Berechnung über HERME-TRANS versichert werden. Der Transport gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße -GGVS/ADR- und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen, muss vom Versender entsprechend angemeldet und deklariert werden.

  2. Vor der Annahme von Sendungen ist HERME-TRANS nicht verpflichtet den Inhalt von Sendungen zu überprüfen.

  3. HERME-TRANS ist berechtigt Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Auswahl von Transportweg und Transportart obliegt HERME-TRANS, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

  4. Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung richtet sich nach der gültigen Preisliste von HERME-TRANS oder entsprechenden schriftlichen Sondervereinbarungen.

 

                                          3. Übernahme / Ablieferung / Frachtpapiere                     

 

  1. Der Absender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein bereit und, wie auch der Empfänger, wenn nötig entsprechende Ladehilfen.

  2. Für die Be-/Entladung ist je Transportauftrag die Ladezeit gem. der gültigen Preisliste beinhaltet. Für darüber hinausgehende Warte-/Ladezeiten steht HERME-TRANS Standgeld entsprechend der gültigen Preisliste zu.

  3. Das Beförderungsgut wird dem Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung übergeben. Der Rechnungsempfänger erhält mit der Rechnung diesen Zustellnachweis, sowie einen Durchschlag des Frachtpapiers bzw. Lieferscheins.

  4. Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Verlangt der Absender oder Empfänger den Austausch, wird dieser Tausch auf dem Frachtpapier quittiert. Diese Quittung allein ist bindend für eine evtl. Berechnung.

 

                                          4. Haftung

 

                   

 

  1. HERME-TRANS haftet national nach HGB und international nach CMR.

  2. Die Höchsthaftung nach HBG ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Teilbeschädigung der Sendungen auf einen Betrag von 8,33 SZR pro Kilogramm und je Schadenereignis auf insgesamt bis zu 50.000 € begrenzt. Eine höhere Haftung kann gesondert schriftlich vereinbart werden.

  3. Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht im Verantwortungsbereich von HERME-TRANS liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Krieg, Unwetter, Verkehrsbehinderungen, usw.) besteht keine Haftung. Für Schäden die aus Lieferfristüberschreitungen entstehen, haftet HERME-TRANS nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden. Derartige Schadenersatzansprüche sind auf die Höhe der Transportvergütung beschränkt.

 

                                          5. Internationale Transporte und Dokumente                     

 

  1. Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.

 

                                          6. Gerichtsstand

 

                   

 

  1. Ansprüche bestehen nur gegenüber HERME-TRANS. Gerichtsstand ist für beide Seiten der Sitz von HERME-TRANS.